Haftung im Winterdienst

von Thomas Hofer

So idyllisch verschneite, winterliche Landschaften auch sind, sie bringen auch erhebliche Gefahren im Verkehrsraum mit sich. Auch Grundstückseigentümer müssen ihren Beitrag zur allgemeinen Sicherheit leisten und dafür sorgen, dass Dächer und Gehwege von Schnee befreit sind. Die Konsequenzen von unzureichend geräumten Flächen können erheblich sein und Haftungsfolgen für Grundstückseigentümer mit sich bringen. In diesem Blogartikel wollen wir Sie über Rechte und Pflichten rund um den Winterdienst aufklären.

Wo muss geräumt werden?

§ 93 StVO regelt die Räumpflicht im Detail: Eigentümer von Liegenschaften sind verpflichtet, „im Ortsgebiet gelegene und dem öffentlichen Verkehr dienende Gehsteige und Gehwege einschließlich der dazugehörigen Stiegenanlagen von Schnee und Verunreinigungen zu säubern sowie bei Schnee und Glatteis zu bestreuen“.

Verpflichtet sind Grundeigentümer jener Grundstücke, die an Gehsteige bzw. Gehwege angrenzen, sofern diese nicht mehr als 3 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt sind. Ist ein Gehsteig oder Gehweg nicht vorhanden, so muss der Straßenrand bzw. die Hausfront in einer Breite von 1 m gesäubert und gestreut werden.

Wann ist zu räumen und zu streuen?

Gehsteige und Gehwege müssen in der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr entlang der gesamten Liegenschaft von Schnee und Verunreinigungen gesäubert, sowie bei Schnee und Glatteis bestreut werden. Oft übersehen wird, dass bei anhaltendem Schneefall die Räumung kontinuierlich stattfinden muss. Gehsteige und Gehwege sind in ihrer gesamten Breite zu räumen. Bei andauerndem Schneefall oder Eisbildung reicht aber eine einmalige Räumung nicht aus. Vielmehr muss kontinuierlich den ganzen Tag über geräumt und gestreut werden – in einem zumutbaren Intervall; eine ununterbrochene Schneeräumung ist demnach nicht notwendig.

 

Haftung des Grundstückseigentümers:

Ob Unternehmen oder Privatliegenschaften - generell haftet der Liegenschaftseigentümer. Sofern mehrere Liegenschaftseigentümer bestehen, so haften diese gemeinsam. Bei Mehrparteienhäusern haftet die Eigentümergemeinschaft.

Übertragung der Räumpflicht:

Um sich unangenehme Folgen aufgrund von versäumten Verpflichtungen zu ersparen, bietet es sich an, die Räumpflicht gemäß § 93 Abs. 5 StVO auf einen Dritten zu übertragen. Wir von Krempl Facility Services sind hierfür der richtige Ansprechpartner. Unsere Fachkräfte sorgen zu jeder Tages- und Nachtzeit für Ihre rechtliche und körperliche Sicherheit im Winter. Mit einem großen Fuhrpark und professionellen Geräten sagen wir Schnee und Eis den Kampf an und übernehmen dafür die Haftung.

 

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